Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt das erkennende Gericht fest, dass im Regime des internationalen Privatrechts ein fragliches Konkurrenzverbot in Hinblick auf eine abgetretene Forderung dem Recht des Forderungsstatuts zu folgen hat.
Rechtsgrundlagen: ÜArt 12 EVÜ
Schlagwörter: