Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung wendet sich Fragen in Hinblick auf die Fortlaufhemmung betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen von Zivil- und Präsenzdienern zu und spricht dahingehend eindeutig aus, dass diese auch im Regime des IESG anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 3a Abs 1 IESG