Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag geht der Frage nach, ob für technische Hilfsmittel ebenso einzustehen ist wie für Erfüllungsgehilfen. Dabei behandelt der Verfasser die fragliche analoge Behandlung automatisierter technischer Hilfsmittel im Lichte einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Rechtsgrundlagen: § 1313a ABGB; § 89e GOG; § 34b STAG; § 140i NO