Zusammenfassung: In entschiedener Sache geht der OGH der Frage nach, ob Sachverhaltsannahmen in Hinblick auf eine Prognosetat im Wege der Nichtigkeitsberufung auf dem Boden des § 281 Abs 1 Z 11 bekämpft werden können.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 11 StPO
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