Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt eindeutig klar, dass eine Rechtsbelehrung ausschließlich eine Rechtsauffassung, und nicht etwa unterschiedliche Rechtsmeinungen, wiedergeben darf.
Rechtsgrundlagen: § 321 StPO
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Zusammenfassung: Vorliegendes Judikat stellt eindeutig klar, dass eine Rechtsbelehrung ausschließlich eine Rechtsauffassung, und nicht etwa unterschiedliche Rechtsmeinungen, wiedergeben darf.
Rechtsgrundlagen: § 321 StPO
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