Zusammenfassung: In vorliegender Sache hat sich die entscheidende Instanz mit dem Begriffsbild des "Ausrichtens" einer unternehmerischen Tätigkeit hinsichtlich der der Frage, ob im Anwendungsbereich des Art 15 EuGVVO der Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher im Fernabsatz geschlossen sein musste, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 15 EuGVVO