Zusammenfassung: In vorliegender Sache war mitunter fraglich, ob es dem Masseverwalter möglich ist, nach Bekanntgabe der Masseunzulänglichkeit einen Leistungsbefehl zu erwirken, sodass die Frage zu klären war, ob die Unzulänglichkeit in concreto unabänderlich ist. Besteht dahingehend ein Unterscheidungsbedarf zwischen Neu- und Altforderungen?
Rechtsgrundlagen: § 124a IO