Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass in Hinblick auf die Vermutung des § 924 ABGB der Zeitpunkt der von den Parteien vereinbarten Übergabe maßgeblich für den Übergang der Gefahrtragung anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 924 ABGB