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Prozessfinanzierung: Zulässiges Erfolgshonorar oder verbotene quota litis

ZivilprozessrechtGesetzgebungDr. Roland Parzmayr, Richter am Handelsgericht Wien; Dr. Thomas Schobel Board cunselund Head of Group Legal & Compliance der Hypo Alpe Adria;ÖJZ 2011/57ÖJZ 2011, 533 - 539 Heft 12 v. 15.6.2011

Zusammenfassung: Die beiden Autoren Dr. Parzmayr und Dr. Schobel geben zunächst einen allgemeinen Überblick über die Prozessfinanzierung, deren Rahmenbedingungen und Anwendungsbereiche, sowie einen Überblick über typische Inhalte des Prozessfinanzierungsvertrages. In weiterer Folge erläutern sie die Literatur und die bisherige Judikatur des OGH, des Verfassungsgerichtshofes und unterinstanzliche Entscheidungen zum Anwendungsbereich der quota ligis. Abschließend behandeln sie das Auslegungsverbot der quota ligis und die Anwendung der Schutzzwecküberlegung auf die Prozessfinanzierung. Die Autoren kommen dabei zum Ergebnis, dass das mit einem Prozessfinanzierer vereinbarte Erfolgshonorar grundsätzlich sittenwidrig ist. Eine Ausnahme bildet der Fall, dass der Anspruchsbetreiber bei Abschluss der Prozessfinanzierungsvereinbarung rechtsanwältlich vertreten ist und somit dem Prozessfinanzierer auf gleicher rechtssachkundiger Ebene gegenübersteht.

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