Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bei einer zeitlich jüngeren statutarischen Begründung von Aufgriffsrechten der Gesellschaftsanteile einer GmbH keine Notariatsaktspflicht besteht.
Rechtsgrundlagen: § 76 GmbHG
Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bei einer zeitlich jüngeren statutarischen Begründung von Aufgriffsrechten der Gesellschaftsanteile einer GmbH keine Notariatsaktspflicht besteht.
Rechtsgrundlagen: § 76 GmbHG