Zusammenfassung: In Hinblick auf die zuerkannte aufschiebende Wirkung iZm einem Bescheidbeschwerdeverfahren verdeutlicht diese Entscheidung betreffend eine Kündigungszulässigkeit im Regime des BEinstG die Spannung zwischen justiziellem und verwaltungsrechtlichem Verfahren.
Rechtsgrundlagen: § 8 BEinstG