§ 523 ABGB
Vorliegend hat der OGH eindeutig festgestellt, dass Vor- und Nacherben im Verfahren betreffend die Feststellung des Bestands bzw. die Unterlassung der Störung einer Servitut als notwendige Streitgenossen anzusehen sind.
OGH 20.11.2009, 1 Ob 191/09h