§ 353 EO
Vorliegendes Judikat behandelt die vollständige und mängelfreie Vornahme der geschuldeten vertretbaren Handlung. Rechtfertigt bereits eine mangelhafte Erfüllung die Einstellung des Exekutionsverfahrens? Wann liegt eine unbedenkliche Urkunde vor, die die ordentliche Erfüllung durch den Schuldner nachzuweisen in der Lage ist?