§ 49 Abs 2 Z 2b JN
In vorliegender Sache war die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte in Ehegattenstreitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 2b JN fraglich. Wurzeln diese im Familienrecht und begründen somit eine Zuständigkeit der Bezirksgerichte?
OGH 15.12.2009, 9 Ob 88/09w