Art 6.1 AUVB 02/2001
Fraglich war, ob eine geringfügig kleine Risswunde unter den Unfallbegriff subsumierbar und eine Wundinfektion als Folge des Unfalls anzusehen ist.
OGH 30.0.2009, 7 Ob 130/09g
Art 6.1 AUVB 02/2001
Fraglich war, ob eine geringfügig kleine Risswunde unter den Unfallbegriff subsumierbar und eine Wundinfektion als Folge des Unfalls anzusehen ist.
OGH 30.0.2009, 7 Ob 130/09g