§ 26 VBG
In vorliegender Entscheidung war fraglich, ob eine Bestimmung, die vorsieht, dass Vordienstzeiten, die vor dem 18. Lebensjahr absolviert werden, nicht anzurechnen sind, woraus sich unterschiedliche Vorrückungsstichtage ergeben können, gleichheitswidrig ist. In weiterer Folge hatte sich der OGH mit der Gemeinschaftsrechtskonformität der Bestimmung auseinanderzusetzen.