§ 575 Abs 2 ZPO
Der OGH hatte sich in vorliegender Sache mit Fragen iZm einer Räumungsexekution zu beschäftigen. Beginnt die Sechsmonatsfrist für den Antrag auf Räumungsexekution mit der Rechtskraft des Exekutionstitels oder mit der Vollstreckbarkeit? Was geschieht also, wenn Vollstreckbarkeit und Rechtskraft auseinanderfallen?