Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die Frage einer klärenden Analyse zuzuführen, ob Verbundfenster zu den allgemeinen Teilen der Außenhaut des Gebäudes zählen und ein Einbau somit von der Eigentümergemeinschaft zu tragen ist.
Rechtsgrundlagen: § 3 MRG