Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt den bösgläubigen Erwerb einer eu-Domain oberster Stufe aus markenrechtlicher Sicht in den Mittelpunkt. Mit einer Anmerkung der Redaktion.
Rechtsgrundlagen: Art 21 VO (EG) 2004/87 4
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt den bösgläubigen Erwerb einer eu-Domain oberster Stufe aus markenrechtlicher Sicht in den Mittelpunkt. Mit einer Anmerkung der Redaktion.
Rechtsgrundlagen: Art 21 VO (EG) 2004/87 4
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