Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung thematisiert iZm der Ausfuhr einer 2000 Jahre alten chinesischen Keramik die Frage, ob der bloße Verstoß gegen ein Ausfuhrverbot die betroffene Sache "extra commercium" stellt.
Rechtsgrundlagen: ÜArt 7 Abs 2 EVÜ; § 879 ABGB
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