Zusammenfassung: In vorliegendem Erkenntnis hatte sich das Gericht mit den Voraussetzungen der Fortführung beendeter Ermittlungsverfahren zu befassen. Klarstellend äußert sich das Gericht dahingehend, dass eine Fortführung nur hinsichtlich der Tat und des Täters, auf die sich die Einstellung bezieht, anzuordnen ist.
Rechtsgrundlagen: § 195 StPO