Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt eindeutig klar, dass die einwandfreie Sachverhaltsermittlung zwar Gegenstand einer Berufung sein kann, eine Anfechtung im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde wird aber vom Konzept des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht erfasst.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 11 StPO