Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung nimmt der OGH Stellung zu amtshaftungsrechtlichen Fragen, die aus der Praxis der Strafgerichtsbarkeit erwachsen können. Dabei hat er vor allem die Enthaftung eines nach dem SMG Verurteilten vor Augen, der von einem Therapieantritt zu einem bestimmten Termin abhängig gemacht wurde.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 3 StEG; Art 5 EMRK