Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache äußert sich der OGH erstmals zur Notwendigkeit der Beglaubigung von Unterschriften von Gemeindeorganen beim Liegenschaftserwerb und setzt diesen gem den Voraussetzungen der einschlägigen Normen voraus, weil im vorliegenden Fall § 33 Abs 1 lit a GBG keine Anwendung findet, wenn die Behörde selbst Vertragspartner ist.