Zusammenfassung: Mit seinem Erkenntnis in vorliegender Sache stellt das erkennende Gericht eindeutig fest, dass infolge der Nichtbeachtung eines Antrags zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Schiedsgericht der Aufhebungsgrund nach § 611 Abs 2 Z 2 ZPO bewirkt und somit als Verstoß gegen die Verhandlungspflicht ein entsprechender Schiedsspruch aufzuheben ist.
Rechtsgrundlagen: § 598 ZPO