Zusammenfassung: Das Gericht hatte in gegenständlicher Sache die Frage einer Klärung zuzuführen, ob der Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Versorgungsleistungen nach § 49ff RAO iSd § 65 ASGG die Zuständigkeit von Arbeits- und Sozialgerichten begründet.
Rechtsgrundlagen: § 65 ASGG