Zusammenfassung: Das erkennende Gericht stellt anhand des Schutzzwecks des Bankwesengesetzes eindeutig fest, dass dieser die Verfolgung von Allgemeininteressen, nicht aber die Abwehr bloß vereinzelter Betrugsfälle vor Augen hat.
Rechtsgrundlagen: § 40 BWG; § 41 BWG