§ 206 Abs 2 StGB
In gegenständlicher Entscheidung war vor allem fraglich, ob die Anwesenheit des Täters zur Verwirklichung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs Unmündiger zwingend erforderlich ist. Wird der Anwendungsbereich durch den OGH auch auf den Fall telefonischer Aufforderungen ausgeweitet?