Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der OGH darüber zu erkennen, ob einem Einrichtungsleiter ein Rekursrecht in einem Verfahren über die Unzulässigerklärung einer Freiheitsentziehung auch dann zusteht, wenn der betroffene Bewohner mittlerweile verstorben ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 2 HeimAufG