Zusammenfassung: Mit vorliegendem Judikat stellt der OGH eindeutig klar, dass sich hinsichtlich der im Urteilsvermerk anzuführenden Feststellungen zur "alten" Rechtslage vor dem 1.6.2009 keine Änderungen ergeben haben.
Rechtsgrundlagen: § 270 Abs 4 Z 2 StPO