Zusammenfassung: Das erkennende Gericht hatte in vorliegender Sache den Zuspruch des Ersatzes für reine Vermögensschäden zu beurteilen. Dabei war fraglich, ob ein Schaden, der aufgrund des schädigenden Verhaltens des Vertragserfassers eintritt, Schadenersatz nach § 1330 ABGB nach sich zieht.
Rechtsgrundlagen: § 1295 Abs 2 ABGB