Zusammenfassung: Im Mittelpunkt der angesprochenen Entscheidung steht der strafprozessrechtliche Verteidigerbegriff iZm der Unterschriftserfordernis eines Erneuerungsantrags.
Rechtsgrundlagen: § 363b Abs 2 Z 1 StPO
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Zusammenfassung: Im Mittelpunkt der angesprochenen Entscheidung steht der strafprozessrechtliche Verteidigerbegriff iZm der Unterschriftserfordernis eines Erneuerungsantrags.
Rechtsgrundlagen: § 363b Abs 2 Z 1 StPO
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