§ 389 Abs 2 StPO
Das erkennende Gericht hat eindeutig festgestellt, dass eine Kostenseparation erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Schuldfrage und in weiterer Folge durch gesonderten Beschluss vorzunehmen ist.
OGH 4.3.2010, 13 Os 160/09t