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§ 389 Abs 2 StPO

OGH-LeitsätzeStrafprozessrechtÖJZ-LS 2010/78ÖJZ-LS 2010, 477 Heft 10 v. 15.5.2010

§ 389 Abs 2 StPO

Das erkennende Gericht hat eindeutig festgestellt, dass eine Kostenseparation erst nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Schuldfrage und in weiterer Folge durch gesonderten Beschluss vorzunehmen ist.

OGH 4.3.2010, 13 Os 160/09t

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