§ 1114 ABGB; § 569 ZPO
In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der OGH dahingehend, dass bei Beendigung befristeter Bestandverträge und Widerlegung der stillschweigenden Erneuerung nicht zwingend die Räumungsklage erforderlich sei. Es sei diesbezüglich eine unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärung bzw. Handlung ausreichend. Mit Anmerkungen von Gabriel Kogler, Universität Wien.