§ 42 Abs 1 JN
In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der OGH dahingehend, dass die bindende Bejahung der Rechtwegszulässigkeit ieS der späteren amtwegigen erstmaligen Prüfung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht im Weg stehe.
OGH 7 Ob 110/08i