§ 104 Abs 1 StPO
In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der OGH dahingehend, dass das Gericht nicht befugt sei, die Zweckmäßigkeit von der StA im Ermittlungsverfahren beantragter Beweisaufnahmen zu prüfen.
OGH 11 Os 182/08m
§ 104 Abs 1 StPO
In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der OGH dahingehend, dass das Gericht nicht befugt sei, die Zweckmäßigkeit von der StA im Ermittlungsverfahren beantragter Beweisaufnahmen zu prüfen.
OGH 11 Os 182/08m