§ 880a ABGB
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit den wesentlichen Punkten der Garantiestrenge. Der OGH stellt klar, dass es allein Sache der Vertragspartner ist, von vornherein Klarheit über die richtige Identität des Garantiebegünstigten zu schaffen.