§ 268 StPO
Die nach Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung hat sowohl die Möglichkeiten der Bekämpfung des Urteils mittels Rechtmittel als auch die Belehrung über die 3tägige Frist bei sonstigem Ausschluss zu enthalten.
OGH 11 Os 151/08b
§ 268 StPO
Die nach Urteilsverkündung erteilte Rechtsmittelbelehrung hat sowohl die Möglichkeiten der Bekämpfung des Urteils mittels Rechtmittel als auch die Belehrung über die 3tägige Frist bei sonstigem Ausschluss zu enthalten.
OGH 11 Os 151/08b