§ 614 ZPO
Nur bei Zweifeln am Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung hat das Gericht die Urschrift bzw. eine beglaubigte Abschrift zu verlangen.
OGH 3 Ob 35/08f
§ 614 ZPO
Nur bei Zweifeln am Bestehen einer gültigen Schiedsvereinbarung hat das Gericht die Urschrift bzw. eine beglaubigte Abschrift zu verlangen.
OGH 3 Ob 35/08f