§ 51 Abs 2 Z 10 JN
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH erstmals mit dem Zuständigkeitstatbestand des § 51 Abs 2 Z 10 JN, welcher sich ausschließlich auf urheberrechtliche Ansprüche unmittelbar aus dem UrhG bezieht. Der OGH stellt fest, dass dieser Zuständigkeitstatbestand eng auszulegen ist.