§ 1 UWG; § 26 MedienG
In der besprochenen Entscheidung war fraglich, ob die Bezeichnung als "Promotion" der Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen iSd § 26 MedienG genügt. Dabei war weiters auszuführen, ob die Begriffe eben dieser Rechtsnorm demonstrativen oder taxativen Charakter haben.