§ 16 Abs 1 StVO
In der besprochenen Entscheidung stellt der OGH eindeutig fest, dass im Falle vorschriftswidrigen Überholens Mitverschulden des überholenden Fahrzeuglenkers mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zu negieren ist sofern ein linkskommendes Fahrzeug die Wartepflicht verletzt.