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§ 1409a ABGB

OGH-LeitsätzeSchuldrechtÖJZ-LS 2009/178ÖJZ-LS 2009, 1078 Heft 23 und 24 v. 1.12.2009

§ 1409a ABGB

In vorliegender Entscheidung hatte sich der OGH mit der Frage zu befassen, ob eine Haftung für Mietzinsschulden eines im Konkurs befindlichen Unternehmens durch den Unternehmenserwerber anzunehmen ist.

OGH 16.7.2009, 2 Ob 44/09y

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