§ 8a MedienG; § 485 Abs 1 StPO
In vorliegender Entscheidung trifft der Fachsenat für Medienrechtssachen eine grundlegende Aussage über § 8a MedienG und dessen Rechtsnatur. In weiterer Folge war das Zusammenspiel zwischen Strafverfahrensrecht und Zivilrecht im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Natur strafrechtlicher Entschädigungsansprüche zu thematisieren. Mit einer Anmerkung von Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien.