§ 38 StPO; § 450 StPO; § 485 StPO
Mit gegenständlicher Entscheidung wurde eine Grundsatzentscheidung getroffen, die sich auf die örtliche Unzuständigkeit von Verfahren vor dem Einzelrichter am Landesgericht, dem Bezirksgericht und Kollegialgericht bezieht. Dabei werden einschlägige Vorschriften dargestellt und ein drohender Kompetenzkonflikt mit § 38 StPO dargestellt.