Zusammenfassung: Der OGH beschäftigte sich mit der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der gesetzmäßigen Vergabe einer Kassenplanstelle. Weiters prüfte er, ob die Ablösevereinbarung mit dem Ordinationsvorgänger zur Bedingung einer Vergabe gemacht werden kann.
Rechtsgrundlagen: § 381 Z 2 EO; § 16 ABGB; Art 7 Abs 1 B-VG