§ 12 Abs 3 VersVG
Eine unzulässige Feststellungsklage, deren Umwandlung in eine Leistungsklage an der sachlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichts und der fehlenden Zustimmung der beklagten Partei zur Umstellung des Klagebegehrens scheiterte, wirkt nicht fristwahrend.
OGH 7 Ob 79/09g