§ 1358 ABGB
In der vorliegenden Entscheidung befasst sich der OGH mit der Anwendung des § 1358 ABGB bei Regress des Treuhänders, der an den Darlehensgeber Schadenersatz leisten musste, da er nicht für dessen Sicherstellung auf der Kaufliegenschaft gesorgt hat, gegenüber dem Darlehensnehmer.