§ 355 EO
Der OGH beschäftigte sich mit der Frage, in wieweit eine Exekutionsbewilligung nach § 355 EO reichen kann, wenn der Verpflichtete keine Beseitungshandlung unternimmt. Im konkreten Anlaßfall hat der Verpflichtete es unterlassen, einen Markennamen in Printmedien und im Internet zu verwenden. Mit Anmerkungen von Clemens Nimmerrichter, Universität Wien.