Zusammenfassung: Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist die Erzwingung eines Geständnisses durch die Androhung physischer und sexueller Gewalt durch ermittelnde Polizeibeamte iZm Ermittlungen in einem Kindesentführungsfall. Der EGMR betont diesfalls die Absolutheit des Folterverbots gem Art 3 MRK, was andererseits ein großes mediales Echo hervorrief.
Rechtsgrundlagen: Art 3 MRK; Art 6 MRK